Franchising

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es zurzeit über 830 Franchisesysteme mit ca. 43.000 Franchisenehmern. Insgesamt beschäftigt die Branche ca. 390.000 Personen bei einem Gesamtumsatz von ca. 25,4 Milliarden Euro. In der Franchisebranche bildet der Dienstleistungssektor mit ca. 56 % den größten Block, den zweitgrößten Block bildet der Handel mit ca. 24 %, danach die Bereiche Gastgewerbe mit 13 % und die handwerklichen Franchisebetriebe mit ca. 7 %. Die Zahlen basieren auf Erhebungen aus dem Jahr 2003/2004.

Zu den größten deutschen Franchisebetrieben gehören TUI/First (Reisebüro), McDonald, Foto Quelle, Kamps Bäckereien, Studienkreis (Nachhilfe), Schülerhilfe (Nachhilfe), Ihr Platz, Ad-Autodienst, Musikschule Frölich, SunPoint, Fressnapf.

Insgesamt ist das Franchising ein nicht mehr wegzudenkender Wirtschaftsfaktor.

Das Wort Franchise kommt aus dem Französischen und bedeutete im Mittelalter die Überlassung von Privilegien gegen Geld oder gegen Leistung von Diensten.

Unter einem Franchisesystem wird heute eine Absatzorganisation verstanden, in der auf der einen Seite der Franchisegeber als "Ideengeber" steht, der die Kontrolle, Durchführung und Planung eines am Markt etablierten und damit erprobten Geschäftsbereiches vornimmt. Seine Idee und sein Konzept will der Franchisegeber umsatz- und gewinnmaximierend vervielfältigen lassen.

Auf der anderen Seite der Absatzorganisation übernehmen selbständige Franchisenehmer unter der Anleitung und dem Namen des Franchisegebers den Vertrieb der Produkte oder Dienstleistungen ihres Franchisegebers.

Der Franchisenehmer ist häufig ein wenig erfahrener, vielleicht ehemaliger Angestellter, der mit Hilfe seines Franchisegebers den Sprung in die Selbständigkeit wagen will.

Obwohl jeder Franchisenehmer selbständiger Unternehmer ist, setzt er auf das Geschäftskonzept seines Franchisegebers, welches bereits am Markt erprobt und sich als gewinnbringend erwiesen hat.

Der Franchisenehmer nutzt das Image seines Franchisegebers, den daraus resultierenden Wettbewerbsvorsprung und die überregionale Präsenz der anderen Franchisenehmer in den verschiedenen Städten und Gemeinden.

Nur gemeinsam bilden Franchisegeber und Franchisenehmer ein starkes Team, von dem beide profitieren. Eine Stärke des Franchising ist die Arbeitsteilung, d.h. sowohl Franchisegeber als auch Franchisenehmer müssen sich nur mit der Funktion befassen, die sie aufgrund ihrer Marktposition, ihrer persönlichen Qualifikationen und ihren finanziellen Mitteln am besten entsprechen. So stellt der Franchisegeber sein ganzes Know-how dem Franchisenehmer zur Verfügung, so daß dieser möglichst von vielem entlastet wird.

Dabei spielen der Bekanntheitsgrad einer Marke und das Image, die Koordination der Werbung und das gemeinsame Vorgehen eine wesentliche Rolle. Eine einmal geborene erfolgreiche Geschäftsidee wird daher durch die verschiedenen Franchisepartner multipliziert, so daß diese nach einer gewissen Zeit an vielen Orten vertreten sind, so daß die Marke einen hohen Wiedererkennungswert genießt.

Aufgrund dieser Ausgangslage sind Hersteller, Einzelhandelsfilialisten, Verbundgruppen des Handels, Großhandelsunternehmen sowie Dienstleister jeder Art typische Gründer von Franchisesystemen. Der potentielle Franchisenehmer hat eine breite Palette an Franchisesystemen zur Auswahl, unter denen er auswählen kann.

Bevor Franchisegeber und Franchisenehmer in Verhandlungen über eine Zusammenarbeit kommen, legt der Franchisegeber ihm einen fertig ausformulierten Vertragsentwurf vor. Der potentielle Franchisenehmer, der motiviert ist, nun als Selbständiger eine Kooperation mit dem von ihm ausgewählten Franchisegeber einzugehen, ist zumeist überfordert, ohne juristischen Beistand ein solches Vertragswerk zu verstehen, die wirtschaftlichen Hintergründe zu analysieren, eine für ihn, auf seine persönlichen Verhältnisse hin, Kosten-/Nutzenrechnung vorzunehmen, um ggf. für ihn bessere oder günstige Änderungswünsche gegenüber dem Franchisgeber durchzusetzen. Ohne Erfahrung kann er nicht erkennen, wie sich die einzelnen Vertragsbestimmungen in der Praxis auswirken werden. Die Umsetzung des geschriebenen Wortes und die Auswirkungen in der Praxis bleiben dem Franchisenehmer meist verborgen und stellen sich erst im Laufe der Vertragsbeziehung dar.

Jeder Franchisenehmer ist daher gut beraten, wenn er vor Vertragsabschluß einen Rechtsanwalt aufsucht und sich über die Chancen und Risiken des von ihm auserwählten Franchisesystems beraten läßt.

Das Franchiserecht ist eine sehr komplexe Rechtsmaterie, da es bislang an einer gesetzlichen Regelung fehlt. In den Franchiseverträgen finden sich daher Elemente aus allen Rechtsgebieten, so daß es bei der Beurteilung von Franchiseverträgen meist zu großen Unsicherheiten kommt, da es auch meist an richterlicher Rechtsprechung fehlt.

Der Franchisenehmer hat daher einen Anspruch auf vorvertragliche Aufklärung.

Mit Aufnahme der Vertragsverhandlungen entsteht ein sogenanntes vorvertragliches Vertrauensverhältnis, in dessen Rahmen die Parteien zur Offenlegung der für die spätere Zusammenarbeit erforderlichen und entscheidungserheblichen Informationen verpflichtet sind. Unterläßt der Franchisegeber diese umfassende vorvertragliche Aufklärungspflicht, hat der Franchisenehmer später ggf. aufgrund der unterlassenen Aufklärung Schadensersatzansprüche.

Da der Franchisegeber zumeist vorformulierte Franchiseverträge mit identischem Inhalt abschließt, unterfallen die Franchiseverträge den Vorschriften des Gesetzes über allgemeine Geschäftsbedingungen. Dadurch wird der Franchisenehmer vor unangemessener Benachteiligung geschützt. Der Franchisenehmer genießt daher insbesondere den Schutz der Generalklausel des § 9 AGBG, der eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben verbietet.

Der Franchisenehmer sollte sich vor Vertragsabschluß auch genau das Know-how und die gewerblichen Schutzrechte, wie z.B. Marken, Patent, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, zeigen und vertraglich fixieren lassen. Diese Know-how Übertragung ist zumeist mit einer einmaligen Eintrittsgebühr oder aber einer laufenden Franchisegebühr durch den Franchisenehmer verbunden.

Auch sollte der Franchisenehmer auf etwaige Wettbewerbsbeschränkungen in dem Franchisevertrag achten. Das gleiche gilt für Abmahnungsverpflichtungen bei seinem Franchisegeber oder aber von diesem gelistete Lieferanten.

Exklusive Warenbezugsverpflichtungen werden seitens der Kartellbehörden nur dann nicht beanstandet, wenn der Franchisegeber selbst Hersteller ist bzw. unter einer Eigenmarke produzieren läßt.

Das gleiche gilt für vorgeschriebene Endpreise, zu denen der Franchisenehmer die Vertragsprodukte an seine Kunden verkaufen darf. Maßstab ist hier der § 38 a GWB, wonach nur unter diesen Voraussetzungen unverbindliche Preisempfehlungen für Markenwaren ausgesprochen werden dürfen. Als unzulässige Preisbindung der zweiten Hand führen derartige Regelungen im Vertrag zur Nichtigkeit der Vereinbarung. In diesem Zusammenhang sei auf die Sixt-Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 2. Februar 1999, Az. KZR 11/97, verwiesen.

Auch sollte der Franchisenehmer ein Augenmerk auf nachvertragliche Wettbewerbsverbote legen. Im Rahmen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes kommt es meist nach Beendigung des Vertrages zu Auseinandersetzungen, wenn der Franchisenehmer - losgelöst von seinem Franchisegeber - weiterhin in seinem Vertragsgebiet tätig sein will, der Franchisegeber ihm aufgrund eines vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbotes dieses jedoch gerichtlich - durch einstweilige Verfügung - untersagen lassen will.

Ein weiteres Problemfeld aus letzter Zeit ist die Scheinselbständigkeit mancher Franchisenehmer. Der Franchisenehmer ist so in die Absatzorganisation des Franchisegebers eingebunden, daß er kein selbständiger Unternehmer mehr ist, sondern vielmehr ein verkappter Arbeitnehmer, der für einen "Hungerlohn" für den Franchisegeber tätig ist, aber das gesamte Risiko seines "Unternehmens" zu tragen hat. Dem Franchisenehmer bleibt jedoch die Möglichkeit durch eine sogenannte Status-Feststellungsklage vor den Arbeitsgerichten klären zu lassen, ob er Arbeitnehmer oder doch selbständiger Unternehmer war. Gleichzeitig kann er ggf. Schadensersatzansprüche gegen seinen Franchisegeber geltend machen.

Die Probleme eines Franchisevertrages sind so vielschichtig, daß vor Unterzeichnung eines Franchisevertrages, bei Problemen während des Vertragsverhältnisses oder nach dessen Beendigung auf jeden Fall anwaltliche Beratung eingeholt werden sollte.