Die
Parteien leben seit dem Auszug der Mutter aus der Ehewohnung am 12.
12. 1998 getrennt. Nach anfänglichen Streitigkeiten über den Verbleib
des Kindes kamen die Eltern, die beide berufstätig sind, am 03. 02.
1999 vor dem Amtsgericht überein, ihr gemeinsames Kind im Rhythmus
drei Tage/vier Tage und sodann vier Tage/drei Tage, also genau hälftig,
zu betreuen und zu versorgen, wobei sich das Kind in diesem Rhythmus
an dem Wohnort des jeweiligen Elternteils aufhielt. Nachdem auch in
der Folgezeit die Spannungen zwischen den Eltern nicht nachließen,
übertrug das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluß auf Vorschlag
der Verfahrenspflegerin der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Wegen des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe wird auf den angefochtenen
Beschluß verwiesen (Bl. 147 - 151 d.A.).
Mit
seiner Beschwerde begehrt der Antragsteller eine Abänderung der angefochtenen
Entscheidung und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
für das Kind auf ihn allein. Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene
Entscheidung und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der
Senat hat den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen, mit dem
dieser die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses
und die Bestätigung der bisherigen Übung der Eltern begehrte, nach
der der sich das Kind im Wechsel jeweils vier Tage bei jedem Elternteil
aufgehalten hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluß
vom 20. 01. 2000 verwiesen (Bl. 174 - 176 d.A.).
Der
beauftragte Richter des Senats hat am 16. 03. 2000 das Kind und beide
Eltern, die für das Kind bestellte Verfahrenspflegerin und den Vertreter
des zuständigen Jugendamtes gehört. Im Termin haben die Parteien eine
Zwischenvereinbarung geschlossen, wegen deren Einzelheiten auf die
Sitzungsniederschrift vom 16. 03. 2000 verwiesen wird (Bl. 214 - 216
d.A.).
Die
zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht
dem Antrag der Mutter auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
stattgegeben. Die teilweise Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die
Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter allein
entspricht dem Wohl des Kindes am Besten (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2. BGB).
Mit
dem Bundesgerichtshof (FamRZ 1999, S.1646 ff.) geht der Senat davon
aus, daß die mangelnde Konsens - und Kooperationsbereitschaft der
Eltern die Anordnung der alleinigen elterlichen Sorge oder der Übertragung
eines Teils der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein jedenfalls
dann rechtfertigt, wenn sich die hieraus ergebenden Konflikte auf
wesentliche Bereiche der elterlichen Sorge beziehen. Dabei ist von
entscheidender Bedeutung, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit
der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung
und das Wohl des Kindes haben werden (ebenso: OLG Stuttgart, FamRZ
1999, S. 1596; KG, FamRZ 2000, S. 504).
Unter
Zugrundelegung dieser Maßstäbe entspricht es dem Wohl des Kindes am
besten, jedenfalls das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter
allein zu übertragen. Trotz der im Termin vor dem beauftragten Richter
des Senats am 16. 03. 2000 geschlossenen Vereinbarung ist es den Eltern
nicht gelungen, zu einem entspannteren und für das Kind möglichst
belastungsfreien Umgang miteinander zu gelangen. Nach dem Bericht
der Verfahrenspflegerin fällt es den Eltern nach wie vor schwer, sich
über das Kind betreffende Angelegenheiten zu unterhalten und hier
zu einverständlichen Lösungen zu gelangen. Ein wesentlicher Grund
hierfür ist sicherlich, daß auch im Termin vor dem beauftragten Richter
deutlich zu Tage getretene nachhaltige Gefühl der Kränkung und Verletzung
des Vaters, der trotz seiner im Termin am 16. 03. 2000 gegebenen Zusage,
zum Abbau der Spannungen mit der Mutter eine Beratungsstelle aufzusuchen,
diese Verpflichtung nicht einhalten konnte. Es kann offenbleiben,
ob für die andauernden Spannungen zwischen den Eltern nicht auch Gefühle
der Enttäuschung und Verletztheit seitens der Mutter gegenüber dem
Vater mit ursächlich sind. Entscheidend ist jedenfalls, daß die nach
wie vor bestehende geringe Kooperationsfähigkeit der Eltern eine klare
Regelung hinsichtlich der Befugnis, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen,
erforderlich macht. Da die Mutter nach der vom Senat geteilten Beurteilung
der Verfahrenspflegerin und des Jugendamtes in wesentlich größerem
Maße in der Lage ist, die nach wie vor bestehenden Spannungen zwischen
den Eltern aus den Beziehungen zum gemeinsamen Kind herauszuhalten
und dem Vater ohne wesentliche Vorbehalte ein großzügiges Umgangsrecht
zu gewähren, hat das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf
die Mutter allein übertragen.
Der
Senat weist darauf hin, daß für den Fall, daß die Spannungen zwischen
den Eltern in unverändert starkem Umfang fortbestehen sollten, auch
eine Aufhebung der im übrigen fortbestehenden gemeinsamen Sorge und
eine Übertragung des gesamten Sorgerechts auf einen Elternteil allein
in Betracht kommt. Denn es entspricht nicht dem Kindeswohl, den Eltern
auch nur einen Teil der elterlichen Sorge zur gemeinsamen Ausübung
zu überlassen, wenn dies weiteren das Kind belastenden Streit und
von den Eltern nicht zu bewältigende Konfliktsituationen erwarten
läßt (ebenso: KG, FamRZ 2000, S. 502 f. und S. 504 f.).
Das
Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3 KostO).
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.
Die
Wertfestsetzung folgt aus §§ 94 Abs. 2 , 30 Abs. 3 KostO. Dabei hat
der Senat den besonderen Umfang und die größere Schwierigkeit des
Verfahrens als werterhöhenden Faktor berücksichtigt.